Vorsorgen mit CONVITA: 3. Säule - gebundene Vorsorge (3a)
Sinnvoll für mich?

Säule 3a – gebundene Vorsorge

Sie verändern sich im Laufe Ihres Lebens. Genauso ändern sich Ihre Bedürfnisse. CONVITA – unsere modulare Lösung der gebundenen Vorsorge Säule 3a – begleitet Sie auf dem ganzen Weg und lässt sich jederzeit flexibel an neue Lebensabschnitte anpassen.

In der Schweiz ist das Vorsorgesystem auf dem 3-Säulen-Prinzip aufgebaut: die staatliche (AHV/IV), die berufliche (Pensionskasse) und die private Vorsorge (Säule 3a und 3b). Die 1. Säule – die staatliche Vorsorge – sichert Ihre finanzielle Existenz im Alter. Zudem unterstützt diese Sie im Invaliditätsfall und sichert Ihre Hinterbliebenen im Todesfall mit dem Existenzminimum ab. Da die Bevölkerung in der Schweiz immer älter wird, sinken die Renten für Pensionierte laufend. Die 2. Säule steht für die berufliche Vorsorge – die Pensionskassen. Alle Arbeitnehmenden ab dem 18. Lebensjahr mit einem jährlichen Mindesteinkommen von CHF 22'050 sind (bis zur oberen Limite von CHF 88'200 obligatorisch) versichert. Die 1. und die 2. Säule decken rund 60 bis 70 % des zuletzt bezogenen Lohnes ab. Mit der 3. Säule – der privaten Vorsorge – nutzen Sie die Möglichkeit, die eigene finanzielle Zukunft zu sichern und drohende Vorsorgelücken zu schliessen.

Säule 3a und Säule 3b

Bei der 3. Säule wählen Sie zwischen der ungebundenen Vorsorge 3b und der gebundenen Vorsorge 3a.

Die Säule 3b ist eine freie Vorsorge, bei welcher Sie selbst entscheiden, wieviel Sie investieren und ob Sie beispielsweise in Immobilien oder in Aktien anlegen möchten. Der Nachteil ist jedoch, dass Sie Ihre Einzahlungen nicht grundsätzlich von den Steuern abziehen können.

Die Säule 3a wird vom Staat gefördert und ist deshalb spannend, weil Sie jährlich bis zu CHF 7'056 (ab 2023) vom steuerbaren Einkommen abziehen können (selbständig Erwerbende gar bis zu CHF 35'280, ab 2023). Voraussetzung ist, dass Sie ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen haben. Wird in der Säule 3a ein Sparkapital angehäuft, so kann dieses ohne besondere Gründe frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter bezogen werden. In speziellen, gesetzlich definierten Gründen besteht die Möglichkeit, das vorhandene Sparkapital auch vorher zu beziehen. Zum Beispiel, wenn Sie ein Eigenheim kaufen, welches Sie selbst bewohnen werden.

Im Rahmen der Säule 3a bieten wir Ihnen die Altersvorsorge CONVITA an. Schliessen Sie die beiden Versicherungen CONVITAsave und CONVITArisk unabhängig voneinander oder in Kombination ab. Sie entscheiden jederzeit und flexibel, welche Module für Sie wichtig sind.